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   BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09   

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https://dejure.org/2011,14211
BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09 (https://dejure.org/2011,14211)
BFH, Entscheidung vom 24.03.2011 - IV R 13/09 (https://dejure.org/2011,14211)
BFH, Entscheidung vom 24. März 2011 - IV R 13/09 (https://dejure.org/2011,14211)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • lexetius.com

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben - Fall von geringer Bedeutung - anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO

  • openjur.de

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben; Fall von geringer Bedeutung; anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO

  • Bundesfinanzhof

    AO § 169 Abs 2 S 2, AO § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b, AO § 180 Abs 3 S 1 Nr 2, AOEG Art 97 § 1 Abs 7
    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben - Fall von geringer Bedeutung - anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO

  • Bundesfinanzhof

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben - Fall von geringer Bedeutung - anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 169 Abs 2 S 2 AO, § 180 Abs 1 Nr 2 Buchst b AO, § 180 Abs 3 S 1 Nr 2 AO, Art 97 § 1 Abs 7 AOEG
    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben - Fall von geringer Bedeutung - anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO

  • IWW
  • rewis.io

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben - Fall von geringer Bedeutung - anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO

  • ra.de
  • rewis.io

    Verlängerte Festsetzungsfrist auch bei nachträglichem Richtigstellen der unrichtigen Angaben - Fall von geringer Bedeutung - anhängige Verfahren im Sinne von Art. 97 § 1 Abs. 7 EGAO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 180 Abs. 1 Nr. 2b
    Gesonderte Feststellung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft durch Errichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs im Beitrittsgebiet; Rechtfertigung einer verlängerte Festsetzungsfrist mit der Richtigstellung von Angaben

  • datenbank.nwb.de

    Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung auch bei Richtigstellen der unrichtigen Angaben vor Ablauf der normalen Festsetzungsfrist; Fall von geringer Bedeutung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Leitsatz)

    Verlängerte Festsetzungsfrist: Unrichtige Angaben werden nachträglich richtig gestellt

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Eine strafbefreiende Selbstanzeige ändert nichts an der Verlängerung der Festsetzungsfrist

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verlängerung der Festsetzungsfrist bleibt von strafbefreiender Selbstanzeige unberührt

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 02.04.1998 - V R 60/97

    Festsetzungsfrist bei Steuerhinterziehung mit Schuldausschließungsgrund

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    aa) Die verlängerte Festsetzungsfrist setzt eine (objektiv und subjektiv) tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO oder leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO voraus (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1986 I B 49/86, BFHE 148, 218, BStBl II 1988, 213; BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530).

    Der Steuerunehrliche, der selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt hat, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben werden, darf je nach Maß seiner Unehrlichkeit die "Rechtswohltat" der Verjährung erst nach fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659; vgl. bereits BFH-Urteile vom 14. Juli 1964 VII 165/62 U, BFHE 80, 55, BStBl III 1964, 493, und in BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530).

  • BFH, 26.02.2008 - VIII R 1/07

    Sinn und Zweck der auf zehn Jahre verlängerten Festsetzungsfrist nach § 169 Abs.

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    Der Steuerunehrliche, der selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt hat, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben werden, darf je nach Maß seiner Unehrlichkeit die "Rechtswohltat" der Verjährung erst nach fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659; vgl. bereits BFH-Urteile vom 14. Juli 1964 VII 165/62 U, BFHE 80, 55, BStBl III 1964, 493, und in BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530).
  • BFH, 08.07.2009 - VIII R 5/07

    Ablaufhemmung nach Erstattung einer Selbstanzeige - verjährungshemmende Wirkung

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    Der Hemmungstatbestand kommt dementsprechend nicht zum Tragen, wenn die dort vorgesehene Jahresfrist vor Ablauf der --bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung stets verlängerten-- Festsetzungsfrist endet (BFH-Urteile vom 28. Februar 2008 VI R 62/06, BFHE 220, 238, BStBl II 2008, 595; vom 8. Juli 2009 VIII R 5/07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583).
  • BFH, 28.02.2008 - VI R 62/06

    Berichtigungsanzeige gegenüber unzuständigem FA

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    Der Hemmungstatbestand kommt dementsprechend nicht zum Tragen, wenn die dort vorgesehene Jahresfrist vor Ablauf der --bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung stets verlängerten-- Festsetzungsfrist endet (BFH-Urteile vom 28. Februar 2008 VI R 62/06, BFHE 220, 238, BStBl II 2008, 595; vom 8. Juli 2009 VIII R 5/07, BFHE 226, 198, BStBl II 2010, 583).
  • BFH, 21.02.1991 - V R 25/87

    Antrag auf schlichte Änderung - Einspruch - Grobes Verschulden - Steuermindernde

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    Anhängige Verfahren im Sinne der Norm sind alle noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren (BFH-Urteil vom 21. Februar 1991 V R 25/87, BFHE 164, 1, BStBl II 1991, 496).
  • BFH, 18.12.1986 - I B 49/86

    Ernstliche Zweifel an den subjektiven Voraussetzungen einer Steuerhinterziehung

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    aa) Die verlängerte Festsetzungsfrist setzt eine (objektiv und subjektiv) tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO oder leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO voraus (BFH-Beschluss vom 18. Dezember 1986 I B 49/86, BFHE 148, 218, BStBl II 1988, 213; BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 60/97, BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530).
  • BFH, 02.02.2001 - IV B 162/99

    Beschwerde - Rechtsmittel - Verfahrensmangel - Verfolgungsverjährung

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    Demgegenüber führt eine den Anforderungen des § 371 AO genügende Selbstanzeige (lediglich) als Strafausschließungsgrund zur Straffreiheit und lässt die verlängerte Festsetzungsfrist unberührt (BFH-Urteil vom 14. August 1963 V 230/60, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1964, 182; BFH-Beschluss vom 2. Februar 2001 IV B 162/99, BFH/NV 2001, 890; Kruse in Tipke/Kruse, a.a.O., § 169 AO Rz 13; Klein/ Rüsken, AO, 10. Aufl., § 169 Rz 26; Hartmann in Beermann/ Gosch, AO, § 169 Rz 20; Pahlke/König/Coester, Abgabenordnung, 2. Aufl., § 169 Rz 57; Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, 7. Aufl., § 371 Rz 219).
  • FG Sachsen-Anhalt, 09.10.2008 - 3 K 93/03

    Vermeidung des Beginns der Festsetzungsfrist als Zweck des § 170 Abs. 2 S. 1 Nr.

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    Die Vorentscheidung ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 1082 veröffentlicht.
  • BFH, 31.10.1991 - X B 69/91

    Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Grund von Zweifeln

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    Liegt --wie im Streitfall-- ein Fall von geringer Bedeutung vor, braucht das Finanzamt dies nicht in einem "Negativbescheid" nach § 180 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO ausdrücklich auszusprechen (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 31. Oktober 1991 X B 69/91, BFH/NV 1992, 289).
  • BFH, 14.07.1964 - VII 165/62 U

    Unterbrechung der Verjährung hinterzogener Steuerbeträge

    Auszug aus BFH, 24.03.2011 - IV R 13/09
    Der Steuerunehrliche, der selbst die entscheidende Ursache dafür gesetzt hat, dass die Steuern nicht in gesetzmäßiger Weise festgesetzt und erhoben werden, darf je nach Maß seiner Unehrlichkeit die "Rechtswohltat" der Verjährung erst nach fünf oder zehn Jahren in Anspruch nehmen (BFH-Urteil vom 26. Februar 2008 VIII R 1/07, BFHE 220, 229, BStBl II 2008, 659; vgl. bereits BFH-Urteile vom 14. Juli 1964 VII 165/62 U, BFHE 80, 55, BStBl III 1964, 493, und in BFHE 186, 1, BStBl II 1998, 530).
  • BFH, 14.08.1963 - V 230/60
  • BFH, 06.02.2020 - IV R 6/17

    Einkünfte aus Photovoltaikanlage bei Ehegatten regelmäßig ohne gesonderte

    Von ihr muss aber nicht vorrangig Gebrauch gemacht werden (vgl. dazu auch BFH-Urteil vom 24.03.2011 - IV R 13/09, Rz 17).
  • FG Niedersachsen, 22.02.2017 - 9 K 230/16

    Rechtsstreit um die einheitliche oder gesonderte Feststellung der Einkünfte von

    So kann auch durch Verlegung des Wohnsitzes ein Fall von geringer Bedeutung vorliegen, wenn dadurch das Betriebsfinanzamt zugleich auch als Wohnsitzfinanzamt für die Besteuerung des Gesellschafters zuständig wird (BFH, Urteil vom 24. März 2011 IV R 13/09, BFH/NV 2011, 1826; wistra 2011, 432).
  • BFH, 14.05.2013 - X B 176/12

    Fehlende Entscheidungsgründe als absoluter Revisionsgrund

    b) Die verlängerte Festsetzungsfrist setzt eine (objektiv und subjektiv) tatbestandsmäßige, rechtswidrige und schuldhafte Steuerhinterziehung i.S. des § 370 AO oder leichtfertige Steuerverkürzung i.S. des § 378 AO voraus (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. März 2011 IV R 13/09, BFH/NV 2011, 1826, m.w.N.).
  • FG Köln, 22.01.2020 - 3 K 1224/17

    Abgabenordnung: Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 10 S. 1 AO bei Bekanntgabe eines

    In einem finanzgerichtlichen Verfahren sind Änderungen auf dem Gebiet des Verwaltungsverfahrensrechts zu berücksichtigen, wenn die Verwaltung diese Vorschriften bei der von ihr zutreffenden Entscheidung zu beachten hatte (vgl. BFH, Urteile vom 12.11.1985 IX R 85/82, BStBl II 1986, 239, vom 21.2.1991 V R 25/87, BStBl II 1991, 496 und vom 24.3.2011 IV R 13/09, BFH/NV 2011, 1826).
  • FG Berlin-Brandenburg, 09.02.2017 - 7 K 7110/16

    Vorliegen einer "Steuererklärung" i.S. des § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO -

    Eine Steuererklärung, die das Finanzamt in die Lage versetzte, auf ihrer Grundlage eine Steuerfestsetzung vorzunehmen, ist grundsätzlich als ausreichend für die Ingangsetzung der Festsetzungsfrist anzusehen (FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.10.2008 3 K 93/03, EFG 2009, 1082, aufgehoben durch BFH, Urteil vom 24.03.2011 IV R 13/09, BFH/NV 2011, 1826).
  • FG Hessen, 15.04.2015 - 7 K 440/12

    Art. 221 Abs.3 S.2 ZK

    dddd) An der mit der Steuerverkürzung eintretenden Rechtsfolge der Verlängerung der Nacherhebungsfrist auf zehn Jahre änderte sich nichts dadurch, dass dem Beklagten aufgrund der Ermittlungen des OLAF der Sachverhalt lange vor Ablauf der zehn Jahre bekannt wurde und der Beklagte in den Antidumpingzollbescheiden zunächst entschied, wegen der Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug keine EUSt-Beträge nachzuerheben (vgl. dazu BFH, Urt. v. 24.03.2011 IV R 13/09, BFH/NV 2011, 1826 Rdnrn. 22-24 zur Bedeutung einer Selbstanzeige).
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